Kinder-/ Jugendschutz
Seit dem Jahr 2012 gilt das neue Bundeskinderschutzgesetz, das umfassende Verbesserungen für den Kinderschutz vorsieht.
§ 72a SGB VIII setzt für die Beschäftigung von Personen durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Regelfall die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses voraus, um sicherzustellen, dass keine Verurteilungen wegen bestimmter Straftatbestände vorliegen.
Bei Veranstaltungen, die vom Bayerischen Bauernverband (BBV) durchgeführt werden, gilt diese Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses grundsätzlich nicht.
Wir bitten Sie dennoch, uns das Folgende zu bestätigen: Hiermit bestätige ich, dass weder ich selbst noch die auf meinem Betrieb im Rahmen der Projektwochen „Schule fürs Leben“ eingesetzten Personen rechtskräftig nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.